Modernisierungskosten absetzen im Schnell-Überblick
Modernisierungskosten bei selbstgenutzten Immobilien absetzen!
Eigentümer, die ihre selbstgenutzte Immobilie modernisieren, können unter bestimmten Voraussetzungen von Steuerermäßigungen profitieren. Gemäß § 35c EStG können energetische Sanierungsmaßnahmen mit bis zu 20 % der Aufwendungen, maximal 40.000 Euro, über drei Jahre verteilt von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass das Gebäude älter als zehn Jahre ist und die Maßnahmen von Fachunternehmen durchgeführt werden.
Modernisierungskosten bei vermieteten Immobilien absetzen!
Vermieter können Modernisierungskosten als Werbungskosten geltend machen, sofern es sich um Erhaltungsaufwendungen handelt. Diese können entweder im Jahr der Zahlung vollständig abgesetzt oder auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Bei umfangreichen Maßnahmen, die den Standard der Immobilie deutlich erhöhen oder neuen Wohnraum schaffen, handelt es sich um Herstellungsaufwand, der über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden muss.
Unterschied zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand
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Erhaltungsaufwand: Maßnahmen zur Instandhaltung oder Modernisierung ohne wesentliche Standardverbesserung. Beispiel: Austausch von Fenstern gegen gleichwertige Modelle.
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Herstellungsaufwand: Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Immobilie erhöhen oder neuen Wohnraum schaffen. Beispiel: Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnraum.
WICHTIG: Die Unterscheidung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand ist entscheidend für die steuerliche Behandlung! Der Erhaltungsaufwand kann sofort oder verteilt abgesetzt werden, während der Herstellungsaufwand immer über die Nutzungsdauer der Immobilie abgeschrieben wird.